Neuerungen / Abgeltungssteuer
 
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Informationen zur Abgeltungssteuer


Inhalt

1. Inkrafttreten 16. Beispiel zu Dividenden
2. Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer? 17. Freistellungsaufträge ab 2008
3. Höhe der Abgeltungssteuer 18. Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
4. Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer 19. Darlehen von Angehörigen
5. Laufende Erträge 20. Darlehen an Kapitalgesellschaft
6. Veräußerungsgewinne 21. Back-to-back-Finanzierung
7. Welteinkommensprinzip 22. Gewinnausschüttungen
8. Abgeltungswirkung 23. Sonderregelung für Zertifikate
9. Sparer-Pauschbetrag 24. Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
10. Werbungskosten 25. Behandlung von Verlusten
11. Ermittlung der Einkünfte und des Steuerabzugs 26. Private Veräußerungsgeschäfte
12. Wahlrecht zur Veranlagung 27. Zinseinnahmen im Betriebsvermögen
13. Erklärungspflicht von bestimmten Einnahmen 28. Teileinkünfteverfahren im Betriebsvermögen
14. Kirchensteuer 29. Jahresbescheinigung, Einzelsteuerbescheinigung
15. Beispiel zu Zinsen 30. Weitere Informationen


Allgemeines
Zum 1.1.2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft. Für bestimmte Kapitalerträge bedeutet dies eine niedrigere Besteuerung. Andere Kapitalerträge werden höher besteuert. Zudem wird die 1-Jahres-Frist bei privaten Veräußerungsgeschäften des Wertpapiervermögens abgeschafft. Gleichzeitig werden viele Ausnahme- und Spezialregelungen eingeführt.
Von einer Vereinfachung kann keine Rede sein. Dieser Informationsbrief soll Sie über wesentliche Änderungen der Besteuerung von Kapitalerträgen informieren.

1. Inkrafttreten
Die Neuregelung der Besteuerung der Kapitalerträge tritt zum 1.1.2009 in Kraft.

Wesentliche Kernpunkte der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer sind:
• Die Zusammenführung der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen und der privaten Veräußerungsgeschäfte, soweit es sich um Wertpapiere handelt
• Die Besteuerung mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25%

Jede realisierte Wertsteigerung - somit jeder Veräußerungsgewinn – bei Wertpapieren wird nunmehr ohne zeitliche Einschränkung der Besteuerung unterworfen. Abgrenzungsmerkmal ist das Datum der Anschaffung. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Kapitalanlagen; d.h. für Anschaffungen bis zum 31.12.2008 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist.


2. Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer gilt nur für Kapitalerträge des Privatvermögens. Dabei müssen diese Kapitalerträge der Einkunftsart Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz) zugeordnet werden.

Kapitalerträge, die den Einkünften aus

- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit
- Vermietung und Verpachtung

zuzurechnen sind, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge erfolgt bei diesen Einkunftsarten wie bisher (Steuersatz 0 – 45 %).


3. Höhe der Abgeltungssteuer
Ab dem Jahre 2009 wird an der Quelle (bei der auszahlenden Stelle) durch Abzug von Kapitalertragsteuer i.H. von 25 % der Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne besteuert. Allerdings fallen zusätzlich noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und 8 % bzw. 9% Kirchensteuer an.
Kapitalerträge, für die der Kapitalertragsteuerabzug ab dem Jahr 2009 vorgenommen wurde, sind grundsätzlich nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kapitalertragsteuer hat eine sog. Abgeltungswirkung.
Sollte der Einkommensteuersatz aber unter 25 % liegen, können diese Kapitalerträge freiwillig in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden, um den niedrigeren Steuersatz zu erhalten.


4. Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer
Der Abgeltungssteuer unterliegen die vollen Kapitalerträge. Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuern usw. dürfen nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.


5. Laufende Erträge
Wie bisher werden ab 2009 weiterhin die laufenden privaten Kapitalerträge besteuert. Dies sind insbesondere
- Dividenden
- Gewinnausschüttungen
- Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen
- Zinsen
- Erträge aus Investmentfonds

Für die Anwendung des neuen Rechts kommt es nur darauf an, dass die Zinsen ab dem 1.1.2009 zufließen.


6. Veräußerungsgewinne
Neu ist, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren des Privatvermögens (insbesondere Anleihen, Aktien, Zertifikate, Investmentfonds) auch der Besteuerung unterliegen. Und zwar unabhängig von der bisherigen 1-Jahres-Frist. Die Gewinne aus der Veräußerung unterliegen dann der Besteuerung, wenn die Anschaffung und Veräußerung nach dem 31.12.2008 erfolgt. Für Anschaffungen bis 31.12.2008 gelten die bisherigen Regelungen (u.a. die sog. 1-Jahres-Frist) weiter. Für bestimmte Zertifikate sind aber einschränkende Ausnahmen vorgesehen.


7. Welteinkommensprinzip
Bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt – wie bisher – das Welt¬einkommensprinzip. So werden z.B. auch Zinsen aus ausländischen Anleihen von der Neuregelung erfasst.
Die neue Abgeltungssteuer ist eine Kapitalertragsteuer (Quellensteuer), die von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten wird.
Sie erfasst daher zunächst – wie bisher der Zinsabschlag - bestimmte im Inland ausgezahlte inländische und ausländische Kapitalerträge.


8. Abgeltungswirkung
Einnahmen aus Kapitalvermögen – auch wenn sie dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen – sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Durch den Einbehalt der Abgeltungssteuer – eine Form der Kapitalertragsteuer – wird jedoch die Steuerschuld des Anlegers in Bezug auf die hiervon erfassten Kapitalerträge erfüllt.
Die Abgeltungswirkung erstreckt sich dabei auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag und auch auf die gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer.
Zur Kirchensteuer sind die Sonderregelungen in § 51a EStG zu beachten.


9. Sparer-Pauschbetrag
Der bisherige Sparer–Freibetrag von 750/1.500 € und der bisherige Werbungskosten¬pauschbetrag von 51/102 € werden zu einem einheitlichen Sparer–Pauschbetrag von 801/1.602 € zusammengefasst.

Zusammenveranlagung:
Soweit ein Sparer-Pauschbetrag bei einem Ehegatten nicht ausgeschöpft wird, wird er auf den anderen Ehepartner übertragen.


10. Werbungskosten
a) Einnahmen, die der Abgeltungssteuer unterliegen
Bei Einnahmen die der Abgeltungssteuer unterliegen, können keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.

Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten wird per Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird mit dem niedrigen Steuersatz von 25 % begründet. Ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Auch hier sind die Verfahren beim Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht vorprogrammiert. Der Ausgang der künftigen Verfahren ist aber ungewiss. Aus diesem Grund besteht bei Werbungskosten ein erheblicher Beratungs- und Gestaltungsbedarf.

b) Einnahmen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen
Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen (z.B. Darlehen zwischen nahe stehenden Personen) fallen nicht unter das Abzugsverbot der Werbungskosten. Bei diesen Einnahmen sind weiterhin die Werbungskosten anzusetzen.


11. Ermittlung der Einkünfte und des Steuerabzugs
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Kapitalertragsteuerabzug (Abgeltungssteuer) unterliegen, ermitteln sich im Normalfall wie folgt:

Laufende Kapitalerträge + / - Euro
Veräußerungsgewinne + / - Euro
Sparerpauschbetrag - 801/1.602 Euro
Einkünfte aus Kapitalvermögen = Euro

Von diesen Einkünften (nach Sparer-Pauschbetrag) wird eine Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) von 25 % erhoben.
Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.
Für die Kirchensteuer ist wegen des fehlenden Sonderausgabenabzugs eine Entlastung bei der Abgeltungssteuer vorgesehen.


12. Wahlrecht zur Veranlagung
Generell hat der Kapitalertragsteuerabzug abgeltende Wirkung. Damit müssen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer diese Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erfasst werden.
Alternativ hierzu besteht jedoch für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht - ggf. sogar eine Pflicht - die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Besteuerung zu unterwerfen.
Hierbei sind zwei Formen denkbar:
- Veranlagung zum pauschalen Kapitalertragsteuersatz von 25%
- Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz

Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er durch den Steuerabzug die Abgeltungswirkung in Anspruch nehmen will, oder ob er die Einnahmen im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Dies ist dann wichtig, wenn der Steuerbürger den Grenzsteuersatz von 25 % nicht erreicht oder wenn bestimmte Sachverhalte (z.B. unzutreffend erteilter Freistellungsauftrag) beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden.
Im Veranlagungsverfahren sind dann die bisher einbehaltenen Abzugssteuern zu berücksichtigen. Im Veranlagungsverfahren ist die Einkommensteuer nach dem sog. progressiven Tarif zu berechnen. Dabei beträgt der Einkommensteuer-Höchstsatz für die begünstigten Kapitalerträge 25 %.


13. Erklärungspflicht von bestimmten Einnahmen
Es können Einnahmen vorliegen, die zwar nicht der Kapitalertragsteuer, wohl aber der Abgeltungssteuer unterliegen. Dies können z.B. sein:
- Zinsen aus vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gewährten Darlehen
- Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen
- im Ausland erzielte und im Ausland zugeflossene Kapitalerträge
- Zinsen anlässlich einer Einkommensteuer-Erstattung (§ 233a Abgabenordnung)

Nachdem diese Erträge noch nicht mit Kapitalertragsteuer belastet wurden, müssen sie in der Einkommensteuererklärung weiterhin erklärt werden. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden diese Erträge mit der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet.


14. Kirchensteuer
a) Kirchensteuerpflicht
Die Abgeltungssteuer beinhaltet nicht die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird zusätzlich zur Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) festgesetzt. Dabei stellt die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer keine Sonderausgabe dar. Um diesen Nachteil auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass sich bei Kirchensteuerpflicht die Abgeltungssteuer ermäßigt.

Der einer Kirchengemeinschaft angehörende Steuerpflichtige hat das Recht, den Kirchensteuerabzug an der Quelle zu beantragen oder die Kirchensteuer erst im Rahmen der Veranlagung festsetzen zu lassen.

b) Abgeltungswirkung der Kirchensteuer
Nachdem mit der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge die Besteuerung bei der Einkommensteuer abgegolten ist, ist mit dem Kirchensteuerabzug auf die Kapitalerträge ebenfalls die Kirchensteuer abgegolten.
Eine Erklärungspflicht der Kapitalerträge – abgesehen von einigen Ausnahmen – ist nun nicht mehr gegeben.

c) Schriftlicher Antrag
Damit der Steuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug vornehmen kann, muss der Kirchensteuerpflichtige einen schriftlichen Antrag beim Steuerabzugsverpflichteten stellen.
Der Antrag umfasst dann sämtliche Kapitalerträge, die der Steuerabzugsverpflichtete an den Kirchensteuerpflichtigen ausbezahlt.

Hinweis
Nachdem der Nichtabzug der Kirchensteuer einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslöst, ist dringend zu empfehlen, die Anträge rechtzeitig vor Beginn des Veranlagungszeitraums 2009 zu stellen.

Das Antragsmuster wird auch von uns zur Verfügung gestellt.

d) Ehegatten
Sind an den auszuzahlenden Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, so haben diese zudem zu erklären, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge sich auf die Ehegatten verteilen. Erfolgt die Angabe des Verhältnisses nicht, so erfolgt für Zwecke des Kirchensteuerabzugs die Aufteilung der Kapitalerträge durch den Steuerabzugsverpflichteten zu je ½ auf die Ehegatten.

e) Kapitalertrag ist mehreren Personen zuzurechnen
Sind an dem Kapitalertrag mehrere Personen (nicht Ehegatten) beteiligt, so kann der Antrag auf Kirchensteuerabzug nur gestellt werden, wenn alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören.

Dies hat z.B. Bedeutung bei:
- Mietkaution einer Lebensgemeinschaft
- Instandhaltungsrücklage
- Vermögens-Verwaltungs-GbR

f) Höhe der Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerpflicht
Nachfolgend drei der häufigsten Fälle zur Kapitalertragsteuer.

Sachverhalt Kirchensteuer
in % Kapitalertrag-steuer in %
Keine Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft 0 25,00
Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft 8 24,51
Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft 9 24,45


15. Beispiel zu Zinsen

Zins 2009 900,00 €

Freistellungsauftrag 400 €
Kapitalertragsteuerpflichtig 500 €
Kapitalertragsteuer bei KiSt 8 %:
24,51 % von 500 €
122,55 €
Solidaritätszuschlag
5,5 % von 122,55 €
6,74 €
Kirchensteuer
8 % von 122,55 €
9,80 €
Auszahlungsbetrag 760,91 €


16. Beispiel zu Dividenden

Gewinnausschüttung vor Abzugssteuern
200 x 2,00 €
400,00 €

Freistellungsauftrag 0 €
Kapitalertragsteuerpflichtig 400 €
Kapitalertragsteuer bei KiSt 9 %:
24,45 % von 400 €
97,80 €
Solidaritätszuschlag
5,5 % von 97,80 €
5,38 €
Kirchensteuer
9 % von 97,80 €
8,80 €
Auszahlungsbetrag 288,02 €

Steuerbelastung gesamt in % 27,995 %


17. Freistellungsaufträge ab 2009
Zum 1.1.2009 tritt die neue Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Kraft.
Dabei stellt sich die Frage, ob die bisherigen Regelungen zur sog. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug durch einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch über das Jahr 2008 hinaus gelten. Grundsätzlich gelten die bisher erteilten Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen weiter und somit auch in 2009.

So bleibt es insbesondere beim Freistellungsverfahren wonach bis zur Höhe von 801 € bzw. 1.602 € (sog. Sparer-Pauschbetrag) ein Freistellungsauftrag gegenüber der Bank erteilt werden kann (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Noch vor dem Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob die Freistellungsaufträge noch zutreffen oder ob eine Änderung gegenüber der Bank erfolgen soll.


18. Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
Gewinner der Abgeltungssteuer sind u.a. die Zinseinnahmen. In das Einkommensteuergesetz wurden aber verschiedene Ausnahmen von der Abgeltungssteuer aufgenommen. So werden bei bestimmten Sachverhalten die Zinsen und Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen nicht von der Abgeltungssteuer erfasst.
Soweit die Einnahmen unter die reguläre Besteuerung fallen, sind die Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem vollen Tarif (0 – 45 %) zu erfassen. Dafür ist für diese Einnahmen aber auch – wie bisher – der Werbungskostenabzug möglich.

Zinsen und Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen fallen dann nicht unter die Abgeltungssteuer
- wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind.
- Wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.
- Soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat und Kapitalhingabe und Darlehensaufnahme im Zusammenhang stehen (sog. back-to-back-Finanzierung).

Die Ausnahmen von der Abgeltungssteuer werden nachstehend dargestellt.


19. Darlehen von Angehörigen (nahe stehende Person)
Werden Darlehen durch Angehörige in den Betrieb eines Angehörigen überlassen, so unterliegen die Zinserträge beim Empfänger nicht der Abgeltungssteuer.
Überlässt z.B. die Ehefrau in den Betrieb des Ehemannes ein Darlehen von 100.000 Euro, so greift für die Einnahmen aus diesem Darlehen die Abgeltungssteuer nicht, sondern der normale Tarif von 0 – 45 %.
Zudem kann für diese Einnahmen der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt werden.

Sollte der Grenzsteuersatz der Ehefrau deutlich über 25 % liegen, ist zu überlegen, das Darlehen beim Ehemann zu kündigen und das frei gewordene Kapital am Markt anzulegen (z.B. Kauf von Sparbrief bei X-Bank). Der Ehemann nimmt nun ein neues Darlehen am freien Markt (z.B. auch bei der X-Bank) auf.
Die Einnahmen der Ehefrau von der X-Bank unterliegen der Abgeltungssteuer von 25 %. Die Zinsaufwendungen, die der Ehemann an die X-Bank bezahlt stellen Betriebsausgaben dar.

Problem:
Je mehr der Sollzins den Habenzins übersteigt, desto weniger attraktiv wird diese Gestaltung. Denn der Steuervorteil der Abgeltungssteuer wird durch höhere Schuldzinsen erkauft.

20. Darlehen an Kapitalgesellschaft (z.B. an GmbH)
Ist der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt und überlässt der Gesellschafter Kapital gegen Verzinsung an die Gesellschaft, so steht für die erhaltenen Zinsen keine Abgeltungssteuer zu. Dies gilt auch, wenn eine nahe stehende Person die Mittel an die Gesellschaft überlässt.

Regelmäßig liegen folgende Sachverhalte vor:
- Darlehen vom Gesellschafter an Gesellschaft
- Kreditorische Verrechnungskonten bei der Gesellschaft.

Bei diesen Schuldverhältnissen ist folgende Vorgehensweise zu überprüfen/überdenken:
- Darlehen/Verrechnungskonten an den Gesellschafter zurück zahlen
- sichere Anlage des Kapitals bei der X-Bank
- Fremdfinanzierung der GmbH über die X-Bank.

Problem:
Evtl. wird durch eine höhere Zinsbelastung (wegen nicht ausreichenden Sicherheiten der GmbH) die Abgeltungssteuer „erkauft“. Daher ist mit spitzer Feder zu rechnen.
Zudem stellt sich noch das Problem, ob die darlehensgewährende X-Bank ohne ausreichende Sicherheiten das Darlehen überhaupt zur Verfügung stellt.


21. Back-to-back-Finanzierung
Diese Regelung bestimmt, dass in Fällen, in denen der Steuerbürger bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank einen Kredit an den Steuerbürger vergibt, die Einkünfte aus der Einlage dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen. Voraussetzung hierzu ist, dass ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung besteht. Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.
Vom Zusammenhang ist auszugehen, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen oder wenn die Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft werden.

Beispiel 1
A hat bei der Z-Bank Kapitalanlagen (Schuldner die Z-Bank) in Höhe von 100.000 Euro und erzielt hieraus jährliche Kapitalerträge i.H. von 5.000 Euro (Zins 5 % p.a.).
A nimmt zur Finanzierung seines Betriebs ein Darlehen von 200.000 Euro bei der Z-Bank auf. Die Darlehenszinsen belaufen sich auf jährlich 11.000 Euro (Zins 5,5 % p.a.).
Die Darlehenszinsen stellen beim Betrieb des A volle Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Darlehensaufnahme. Daher steht für die Kapitalerträge von 5.000 Euro die Abgeltungssteuer zu.

Beispiel 2
B entnimmt seinem Betrieb über ein sog. 2-Konten-Modell insgesamt 100.000 Euro und legt diesen Betrag zu 5,0 % Zinsen bei der Y-Bank an. Nachdem nun bei dem Betrieb ein Finanzierungsbedarf entsteht, nimmt B bei der Y-Bank ein Umschuldungsdarlehen zu 5,5 % Zins auf.
Die Darlehenszinsen stellen beim Betrieb des B volle Betriebsausgaben dar. Es besteht aber ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Darlehensaufnahme. Somit steht für die Kapitalerträge aus dieser Anlage die Abgeltungssteuer nicht zu.

22. Gewinnausschüttungen
a) Einführung eines Wahlrechts
Wegen der erheblichen negativen Wirkungen durch Wegfall des Werbungskostenabzugs führt der Gesetzgeber nur für Gewinnausschüttungen ein Wahlrecht ein. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, dass der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist. Sollte keine Tätigkeit für die Gesellschaft vorliegen, muss eine Beteiligung von mindestens 25 % gegeben sein.

b) Inhalt und Bedeutung des Wahlrechts
Für Gewinnausschüttungen kann zwischen folgenden Besteuerungsmöglichkeiten gewählt werden:
- Wahl der Abgeltungssteuer ohne Werbungskostenabzug oder
- Wahl der Normalbesteuerung = Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug

Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Das Wahlrecht anstelle der Abgeltungssteuer das Teileinkünfteverfahren zu wählen ist insbesondere in folgenden Fällen interessant:
- Grenzsteuersatz unter 41,67 %
- Fremdfinanzierte Anteile an Kapitalgesellschaften

c) Problem: Fremdfinanzierte GmbH-Anteile
Die Darlehenszinsen für die fremdfinanzierten GmbH-Anteile des Privatvermögens sind ab 2009 prinzipiell keine Werbungskosten mehr. Daher besteht hier erheblicher Beratungs- und Gestaltungsbedarf. Es muss ermittelt werden, welche der beiden Besteuerungsmöglichkeiten die günstigere ist.

d) Beispiel zum Belastungsunterschied
Die Belastungsunterschiede bei Anwendung der Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfte¬verfahrens können erheblich sein.

Anwendungsbereich Abgeltungs¬steuer Teileinkünfte¬verfahren

Gewinnausschüttung 1.000 € 1.000 €
Steuerpflichtig 1.000 € 600 €

Abgeltungssteuer 24,51 % 245,10 €
Einkommensteuer 30 % 180,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5 % 13,48 € 9,90 €
Kirchensteuer 8 % (kein Teileinkünfteverfahren) 19,61 €
24,00 €
Kirchensteuerentlastung als Sonderausgabe im folgenden VZ, 30 %
0
- 7,20 €
Gesamtbelastung auf Gesellschafterebene
278,19 €
206,70 €
In % der Gewinnausschüttung 27,82 % 20,67 %

Bei diesen Belastungsunterschieden wird die Wahl zugunsten des Teileinkünfteverfahrens fallen. Die Einnahmen und Werbungskosten aus dieser Kapitalanlage sind dann in die Anlage KAP aufzunehmen.


23. Sonderregelung für Zertifikate
Da der Gesetzgeber vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer eine starke Nachfrage nach Zertifikaten befürchtete, gilt für Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 verkauft werden, bereits die Abgeltungssteuer.


24. Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
Nicht von der Abgeltungssteuer erfasst werden Veräußerungsgeschäfte von Kapitalgesell¬schaftsanteilen des Privatvermögens, sofern die Beteiligungshöhe mindestens 1% beträgt. Diese Veräußerungsgewinne werden ab 2009 nach dem sog. Teileinkünfteverfahren (steuerpflichtiger Anteil 60 %) besteuert.


25. Behandlung von Verlusten
a) Grundzüge
Verluste aus Kapitalvermögen sind ab 2009 nicht mehr mit anderen Einkunftsarten ausgleichs- oder abzugsfähig. Diese können sich z.B. durch bezahlte Stückzinsen oder durch Veräußerungsverluste ergeben. Sollten Verluste aus Kapitalvermögen vorliegen, so können sie entweder in das folgende Jahr zum Ausgleich bei derselben Bank vorgetragen werden oder es erfolgt ein Ausgleich mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung.

Verluste aus Veräußerungsgeschäften des Kapitalvermögens können mit den laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies gilt auch umgekehrt. Eine Ausnahme bilden dabei die Verluste aus dem Verkauf von Aktien bzw. aus den Veräußerungsvorgängen gleichgestellten Tatbeständen. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien bzw. dem Verkauf gleichgestellten Tatbeständen verrechnet werden.

b) Ausgleich innerhalb der Einkunftsart
Der Verlustausgleich (Verlustabzug) erfolgt innerhalb der Einkunftsart und dies evtl. eingeschränkt. Ein Verlustrücktrag bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen ist nicht mehr möglich. Ein Verlustvortrag ist allerdings möglich.

c) Veräußerungsverluste bei Aktien
Veräußerungsverluste aus Aktien dürfen ab 2009 nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien ausgeglichen werden. Nachdem ein Rücktrag nicht möglich ist, verbleibt hier nur der Vortrag.

Sollten somit Veräußerungsgewinne aus Anleihen und Veräußerungsverluste aus Aktien im selben VZ vorliegen, so können die Veräußerungsverluste aus Aktien nicht mit den Veräußerungsgewinnen aus Anleihen verrechnet werden. Die Veräußerungsgewinne sind mit 25 % Abgeltungssteuer zu besteuern und die Veräußerungsverluste aus Aktien gehen in den Verlustvortrag.

Wenn Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen) und Veräußerungsgewinne aus Aktien vorliegen, so können diese Verluste aber mit den Aktiengewinnen ausgeglichen werden.

d) Beispiel
Ein Steuerpflichtiger erzielt Zinseinnahmen in Höhe von 3.000 Euro sowie Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 2.200 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag wurde bereits bei anderen Einnahmen ausgeschöpft

Die Verluste aus der Veräußerung der Aktien in Höhe von 2.200 Euro dürfen nicht mit den Zinseinkünften verrechnet werden. Somit unterliegen die Zinseinnahmen von 3.000 Euro in voller Höhe der Abgeltungssteuer von 25 %.
Die Verluste aus Aktiengeschäften in Höhe von 2.200 Euro sind durch die depotführende Bank in den sog. Verlustverrechnungstopf einzustellen und mit künftigen Aktienveräußerungs¬gewinnen zu verrechnen.


26. Private Veräußerungsgeschäfte
Ab 2009 gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von privaten Veräußerungsgeschäften:

a) Grundstücke des Privatvermögens
Veräußerungen außerhalb des Zehnjahreszeitraums unterliegen weiterhin keiner Besteuerung. Auch die Ausnahmeregelung für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien ist bestehen geblieben.

b) Andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
Im Bereich der anderen Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich eine einjährige Spekulationsfrist. Für Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf 10 Jahre. Der Gesetzesgeber hatte dabei insbesondere Leasing- oder Container-Modelle im Blick.
Die Ausdehnung der 10-Jahres-Frist gilt für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgt.


27. Zinseinnahmen im Betriebsvermögen
Wie bereits oben kurz dargestellt, gilt die Neuregelung bezüglich der Abgeltungssteuer ausschließlich für Einkünfte, die im Privatvermögen entstehen. Und dort auch nur, wenn diese Einkünfte dem Bereich des § 20 EStG zuzuordnen sind.

Die Zinsen im betrieblichen Bereich sind auch ab 2009 voll zu besteuern. Allerdings mit dem Unterschied, dass im Privatvermögen die Abgeltungssteuer von 0 – 25 % zum Ansatz kommt und im Betriebsvermögen der normale Tarif von 0 – 45 %.
Soweit der Grenzsteuersatz über 25 % liegt, empfiehlt es sich, Zinspapiere nicht mehr im Betriebsvermögen zu halten, sondern zu entnehmen.

Bei der Entnahme von Zinspapieren ist u.a. folgendes zu beachten:
- Entnahmehandlung
- Entnahmedokumentation
- Zivilrechtliche Wirkung der Entnahme (z.B. bei Personengesellschaften)
- Entnahme mit dem Teilwert (stille Reserven werden aufgedeckt)
- Entnahme ist Anschaffungstatbestand i.S. des § 23 EStG
- Vorsicht vor Überentnahmen
- Wer ist der neue Kontoinhaber (Vorsicht bei Schenkungen)

Wichtig:
Vor der Entnahme aus dem Betriebsvermögen (wegen der Abgeltungssteuer) sollte vorher ein Beratungsgespräch wegen den genauen steuerlichen Auswirkungen geführt werden.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Einkommensteuerbelastung der Erträge im Privat- bzw. Betriebsvermögen gegenüber. Die Tabelle berücksichtigt nicht die Kirchensteuer und nicht die Gewerbesteuerbelastung.


Regelung
bis 2008 ab 1. 1. 2009
Zinsen im Privatvermögen Zinsen im Betriebsvermögen Nachteil bei Anlage im
Betriebsvermögen
Zinseinnahmen 1.000 € 1.000 € 1.000 €
Davon steuerpflichtig 1.000 € 1.000 € 1.000 €
Grenzsteuersatz 20 % 200 € 200 € 200 € 0 €
Grenzsteuersatz 25 % 250 € 250 € 250 € 0 €
Grenzsteuersatz 30 % 300 € 250 € 300 € 50 €
Grenzsteuersatz 35 % 350 € 250 € 350 € 100 €
Grenzsteuersatz 40 % 400 € 250 € 400 € 150 €
Grenzsteuersatz 42 % 420 € 250 € 420 € 170 €
Grenzsteuersatz 45 % 450 € 250 € 450 € 200 €


28. Teileinkünfteverfahren im Betriebsvermögen
Sofern Kapitalerträge anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind - z.B. weil sie zu einem Ge¬werbebetrieb oder freiberuflichen Betriebsvermögen gehören - kommt die Abgeltung mit dem pauschalen Kapitalertragsteuerabzug nicht in Betracht. Dies gilt auch für Dividenden und Gewinnausschüttungen.
Für Dividenden und Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen wird ab 2009 das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Danach sind 60% der Einkünfte zu besteuern und nur noch 40% steuerfrei. Das Halbeinkünfteverfahren wird mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens 60% der angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen.


29. Jahresbescheinigung, Einzelsteuerbescheinigung
a) Jahresbescheinigung
Die Jahresbescheinigung wird letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 ausgestellt. Aus diesem Grund sollte jeder Anleger entweder seine Erträge selbst aufzeichnen oder von seiner Bank Erträgnisaufstellungen verlangen.

b) Einzelsteuerbescheinigungen
Einnahmen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, sind nicht mehr in der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Somit ist für diese Einnahmen eine Steuerbescheinigung nicht erforderlich.
Wenn aber Kapitalerträge bei den anderen Einkunftsarten erzielt werden, müssen unbedingt die Steuerbescheinigungen wie bisher gefordert werden.
Ansonsten wird die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge im Rahmen der Veranlagung versagt.
Um Leerlauf und unnötige Arbeit zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, bereits Ende 2008 sämtlichen Steuerabzugsverpflichteten (vor allem Banken) mitzuteilen,
- welche Konten und Depots nicht der Abgeltungssteuer unterliegen und
- dass für diese Konten und Depots immer Einzelsteuerbescheinigungen auszustellen sind.


30. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzen keine Beratung.

Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so können Sie sich gerne an mich wenden.