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Informationen zur Abgeltungssteuer
  Inhalt
1. Inkrafttreten 16. Beispiel zu Dividenden
  2. Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer? 17. Freistellungsaufträge 
  ab 2008
  3. Höhe der Abgeltungssteuer 18. Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
  4. Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer 19. Darlehen von Angehörigen
  5. Laufende Erträge 20. Darlehen an Kapitalgesellschaft
  6. Veräußerungsgewinne 21. Back-to-back-Finanzierung
  7. Welteinkommensprinzip 22. Gewinnausschüttungen
  8. Abgeltungswirkung 23. Sonderregelung für Zertifikate
  9. Sparer-Pauschbetrag 24. Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
  10. Werbungskosten 25. Behandlung von Verlusten
  11. Ermittlung der Einkünfte und des Steuerabzugs 26. Private Veräußerungsgeschäfte
  12. Wahlrecht zur Veranlagung 27. Zinseinnahmen im Betriebsvermögen
  13. Erklärungspflicht von bestimmten Einnahmen 28. Teileinkünfteverfahren 
  im Betriebsvermögen
  14. Kirchensteuer 29. Jahresbescheinigung, Einzelsteuerbescheinigung
  15. Beispiel zu Zinsen 30. Weitere Informationen
  Allgemeines
  Zum 1.1.2009 tritt die neue Abgeltungssteuer in Kraft. Für bestimmte Kapitalerträge 
  bedeutet dies eine niedrigere Besteuerung. Andere Kapitalerträge werden 
  höher besteuert. Zudem wird die 1-Jahres-Frist bei privaten Veräußerungsgeschäften 
  des Wertpapiervermögens abgeschafft. Gleichzeitig werden viele Ausnahme- 
  und Spezialregelungen eingeführt.
  Von einer Vereinfachung kann keine Rede sein. Dieser Informationsbrief soll 
  Sie über wesentliche Änderungen der Besteuerung von Kapitalerträgen 
  informieren.
  
  1. Inkrafttreten
  Die Neuregelung der Besteuerung der Kapitalerträge tritt zum 1.1.2009 in 
  Kraft.
Wesentliche Kernpunkte der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer sind:
  • Die Zusammenführung der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen 
  und der privaten Veräußerungsgeschäfte, soweit es sich um Wertpapiere 
  handelt
  • Die Besteuerung mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25%
Jede realisierte Wertsteigerung - somit jeder Veräußerungsgewinn – bei Wertpapieren wird nunmehr ohne zeitliche Einschränkung der Besteuerung unterworfen. Abgrenzungsmerkmal ist das Datum der Anschaffung. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Kapitalanlagen; d.h. für Anschaffungen bis zum 31.12.2008 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist.
  2. Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer?
  Die Abgeltungssteuer gilt nur für Kapitalerträge des Privatvermögens. 
  Dabei müssen diese Kapitalerträge der Einkunftsart Kapitalvermögen 
  (§ 20 Einkommensteuergesetz) zugeordnet werden.
Kapitalerträge, die den Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft
  - Gewerbebetrieb
  - selbständiger Arbeit
  - Vermietung und Verpachtung
zuzurechnen sind, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge erfolgt bei diesen Einkunftsarten wie bisher (Steuersatz 0 – 45 %).
  3. Höhe der Abgeltungssteuer
  Ab dem Jahre 2009 wird an der Quelle (bei der auszahlenden Stelle) durch Abzug 
  von Kapitalertragsteuer i.H. von 25 % der Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne 
  besteuert. Allerdings fallen zusätzlich noch 5,5 % Solidaritätszuschlag 
  und 8 % bzw. 9% Kirchensteuer an.
  Kapitalerträge, für die der Kapitalertragsteuerabzug ab dem Jahr 2009 
  vorgenommen wurde, sind grundsätzlich nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung 
  anzugeben. Die Kapitalertragsteuer hat eine sog. Abgeltungswirkung.
  Sollte der Einkommensteuersatz aber unter 25 % liegen, können diese Kapitalerträge 
  freiwillig in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden, um den niedrigeren 
  Steuersatz zu erhalten.
  4. Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer
  Der Abgeltungssteuer unterliegen die vollen Kapitalerträge. Werbungskosten, 
  Sonderausgaben, Steuern usw. dürfen nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen 
  werden. 
  5. Laufende Erträge
  Wie bisher werden ab 2009 weiterhin die laufenden privaten Kapitalerträge 
  besteuert. Dies sind insbesondere
  - Dividenden
  - Gewinnausschüttungen
  - Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen
  - Zinsen
  - Erträge aus Investmentfonds
Für die Anwendung des neuen Rechts kommt es nur darauf an, dass die Zinsen ab dem 1.1.2009 zufließen.
  6. Veräußerungsgewinne
  Neu ist, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren des Privatvermögens 
  (insbesondere Anleihen, Aktien, Zertifikate, Investmentfonds) auch der Besteuerung 
  unterliegen. Und zwar unabhängig von der bisherigen 1-Jahres-Frist. Die 
  Gewinne aus der Veräußerung unterliegen dann der Besteuerung, wenn 
  die Anschaffung und Veräußerung nach dem 31.12.2008 erfolgt. Für 
  Anschaffungen bis 31.12.2008 gelten die bisherigen Regelungen (u.a. die sog. 
  1-Jahres-Frist) weiter. Für bestimmte Zertifikate sind aber einschränkende 
  Ausnahmen vorgesehen.
  7. Welteinkommensprinzip
  Bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt – 
  wie bisher – das Welt¬einkommensprinzip. So werden z.B. auch Zinsen 
  aus ausländischen Anleihen von der Neuregelung erfasst.
  Die neue Abgeltungssteuer ist eine Kapitalertragsteuer (Quellensteuer), die 
  von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle einbehalten wird.
  Sie erfasst daher zunächst – wie bisher der Zinsabschlag - bestimmte 
  im Inland ausgezahlte inländische und ausländische Kapitalerträge.
  8. Abgeltungswirkung
  Einnahmen aus Kapitalvermögen – auch wenn sie dem Kapitalertragsteuerabzug 
  unterliegen – sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
  Durch den Einbehalt der Abgeltungssteuer – eine Form der Kapitalertragsteuer 
  – wird jedoch die Steuerschuld des Anlegers in Bezug auf die hiervon erfassten 
  Kapitalerträge erfüllt.
  Die Abgeltungswirkung erstreckt sich dabei auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag 
  und auch auf die gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer.
  Zur Kirchensteuer sind die Sonderregelungen in § 51a EStG zu beachten.
  9. Sparer-Pauschbetrag
  Der bisherige Sparer–Freibetrag von 750/1.500 € und der bisherige 
  Werbungskosten¬pauschbetrag von 51/102 € werden zu einem einheitlichen 
  Sparer–Pauschbetrag von 801/1.602 € zusammengefasst.
Zusammenveranlagung:
  Soweit ein Sparer-Pauschbetrag bei einem Ehegatten nicht ausgeschöpft wird, 
  wird er auf den anderen Ehepartner übertragen.
  10. Werbungskosten
  a) Einnahmen, die der Abgeltungssteuer unterliegen
  Bei Einnahmen die der Abgeltungssteuer unterliegen, können keine Werbungskosten 
  mehr geltend gemacht werden.
Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten wird per Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird mit dem niedrigen Steuersatz von 25 % begründet. Ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Auch hier sind die Verfahren beim Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht vorprogrammiert. Der Ausgang der künftigen Verfahren ist aber ungewiss. Aus diesem Grund besteht bei Werbungskosten ein erheblicher Beratungs- und Gestaltungsbedarf.
b) Einnahmen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen
  Einnahmen aus Kapitalvermögen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen 
  (z.B. Darlehen zwischen nahe stehenden Personen) fallen nicht unter das Abzugsverbot 
  der Werbungskosten. Bei diesen Einnahmen sind weiterhin die Werbungskosten anzusetzen.
  11. Ermittlung der Einkünfte und des Steuerabzugs
  Die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Kapitalertragsteuerabzug 
  (Abgeltungssteuer) unterliegen, ermitteln sich im Normalfall wie folgt:
Laufende Kapitalerträge + / - Euro
  Veräußerungsgewinne + / - Euro
  Sparerpauschbetrag - 801/1.602 Euro
  Einkünfte aus Kapitalvermögen = Euro
Von diesen Einkünften (nach Sparer-Pauschbetrag) wird eine Kapitalertragsteuer 
  (Abgeltungssteuer) von 25 % erhoben.
  Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.
  Für die Kirchensteuer ist wegen des fehlenden Sonderausgabenabzugs eine 
  Entlastung bei der Abgeltungssteuer vorgesehen.
  12. Wahlrecht zur Veranlagung
  Generell hat der Kapitalertragsteuerabzug abgeltende Wirkung. Damit müssen 
  bei der Veranlagung zur Einkommensteuer diese Kapitaleinkünfte grundsätzlich 
  nicht mehr erfasst werden.
  Alternativ hierzu besteht jedoch für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht 
  - ggf. sogar eine Pflicht - die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen 
  des Veranlagungsverfahrens der Besteuerung zu unterwerfen.
  Hierbei sind zwei Formen denkbar:
  - Veranlagung zum pauschalen Kapitalertragsteuersatz von 25%
  - Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz
Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er durch den Steuerabzug die Abgeltungswirkung 
  in Anspruch nehmen will, oder ob er die Einnahmen im Rahmen der Veranlagung 
  berücksichtigt. Dies ist dann wichtig, wenn der Steuerbürger den Grenzsteuersatz 
  von 25 % nicht erreicht oder wenn bestimmte Sachverhalte (z.B. unzutreffend 
  erteilter Freistellungsauftrag) beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigt 
  wurden.
  Im Veranlagungsverfahren sind dann die bisher einbehaltenen Abzugssteuern zu 
  berücksichtigen. Im Veranlagungsverfahren ist die Einkommensteuer nach 
  dem sog. progressiven Tarif zu berechnen. Dabei beträgt der Einkommensteuer-Höchstsatz 
  für die begünstigten Kapitalerträge 25 %.
  13. Erklärungspflicht von bestimmten Einnahmen
  Es können Einnahmen vorliegen, die zwar nicht der Kapitalertragsteuer, 
  wohl aber der Abgeltungssteuer unterliegen. Dies können z.B. sein:
  - Zinsen aus vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gewährten Darlehen
  - Zinsen aus Darlehen zwischen Privatpersonen
  - im Ausland erzielte und im Ausland zugeflossene Kapitalerträge
  - Zinsen anlässlich einer Einkommensteuer-Erstattung (§ 233a Abgabenordnung)
Nachdem diese Erträge noch nicht mit Kapitalertragsteuer belastet wurden, müssen sie in der Einkommensteuererklärung weiterhin erklärt werden. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden diese Erträge mit der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet.
  14. Kirchensteuer
  a) Kirchensteuerpflicht
  Die Abgeltungssteuer beinhaltet nicht die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer wird 
  zusätzlich zur Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) festgesetzt. Dabei 
  stellt die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer keine Sonderausgabe dar. 
  Um diesen Nachteil auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass sich bei Kirchensteuerpflicht 
  die Abgeltungssteuer ermäßigt.
Der einer Kirchengemeinschaft angehörende Steuerpflichtige hat das Recht, den Kirchensteuerabzug an der Quelle zu beantragen oder die Kirchensteuer erst im Rahmen der Veranlagung festsetzen zu lassen.
b) Abgeltungswirkung der Kirchensteuer
  Nachdem mit der Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge die Besteuerung 
  bei der Einkommensteuer abgegolten ist, ist mit dem Kirchensteuerabzug auf die 
  Kapitalerträge ebenfalls die Kirchensteuer abgegolten.
  Eine Erklärungspflicht der Kapitalerträge – abgesehen von einigen 
  Ausnahmen – ist nun nicht mehr gegeben.
c) Schriftlicher Antrag
  Damit der Steuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug vornehmen kann, muss 
  der Kirchensteuerpflichtige einen schriftlichen Antrag beim Steuerabzugsverpflichteten 
  stellen.
  Der Antrag umfasst dann sämtliche Kapitalerträge, die der Steuerabzugsverpflichtete 
  an den Kirchensteuerpflichtigen ausbezahlt.
Hinweis
  Nachdem der Nichtabzug der Kirchensteuer einen erheblichen Verwaltungsaufwand 
  auslöst, ist dringend zu empfehlen, die Anträge rechtzeitig vor Beginn 
  des Veranlagungszeitraums 2009 zu stellen.
Das Antragsmuster wird auch von uns zur Verfügung gestellt.
d) Ehegatten
  Sind an den auszuzahlenden Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, so haben 
  diese zudem zu erklären, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge 
  sich auf die Ehegatten verteilen. Erfolgt die Angabe des Verhältnisses 
  nicht, so erfolgt für Zwecke des Kirchensteuerabzugs die Aufteilung der 
  Kapitalerträge durch den Steuerabzugsverpflichteten zu je ½ auf 
  die Ehegatten.
e) Kapitalertrag ist mehreren Personen zuzurechnen
  Sind an dem Kapitalertrag mehrere Personen (nicht Ehegatten) beteiligt, so kann 
  der Antrag auf Kirchensteuerabzug nur gestellt werden, wenn alle Beteiligten 
  derselben Religionsgemeinschaft angehören.
Dies hat z.B. Bedeutung bei:
  - Mietkaution einer Lebensgemeinschaft
  - Instandhaltungsrücklage
  - Vermögens-Verwaltungs-GbR
f) Höhe der Kapitalertragsteuer bei Kirchensteuerpflicht
  Nachfolgend drei der häufigsten Fälle zur Kapitalertragsteuer.
Sachverhalt Kirchensteuer
  in % Kapitalertrag-steuer in %
  Keine Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft 0 25,00
  Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft 8 24,51
  Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaft 9 24,45
  15. Beispiel zu Zinsen
Zins 2009 900,00 €
  
  Freistellungsauftrag 400 € 
  Kapitalertragsteuerpflichtig 500 € 
  Kapitalertragsteuer bei KiSt 8 %:
  24,51 % von 500 € 
  122,55 €
  Solidaritätszuschlag
  5,5 % von 122,55 € 
  6,74 €
  Kirchensteuer
  8 % von 122,55 € 
  9,80 €
  Auszahlungsbetrag 760,91 €
  16. Beispiel zu Dividenden
Gewinnausschüttung vor Abzugssteuern
  200 x 2,00 € 
  400,00 €
  
  Freistellungsauftrag 0 € 
  Kapitalertragsteuerpflichtig 400 € 
  Kapitalertragsteuer bei KiSt 9 %:
  24,45 % von 400 € 
  97,80 €
  Solidaritätszuschlag
  5,5 % von 97,80 € 
  5,38 €
  Kirchensteuer
  9 % von 97,80 € 
  8,80 €
  Auszahlungsbetrag 288,02 €
  
  Steuerbelastung gesamt in % 27,995 %
  17. Freistellungsaufträge ab 2009
  Zum 1.1.2009 tritt die neue Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Kraft.
  Dabei stellt sich die Frage, ob die bisherigen Regelungen zur sog. Abstandnahme 
  vom Kapitalertragsteuerabzug durch einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung 
  auch über das Jahr 2008 hinaus gelten. Grundsätzlich gelten die bisher 
  erteilten Freistellungsaufträge und NV-Bescheinigungen weiter und somit 
  auch in 2009.
So bleibt es insbesondere beim Freistellungsverfahren wonach bis zur Höhe von 801 € bzw. 1.602 € (sog. Sparer-Pauschbetrag) ein Freistellungsauftrag gegenüber der Bank erteilt werden kann (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Noch vor dem Jahreswechsel sollte geprüft werden, ob die Freistellungsaufträge noch zutreffen oder ob eine Änderung gegenüber der Bank erfolgen soll.
  18. Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
  Gewinner der Abgeltungssteuer sind u.a. die Zinseinnahmen. In das Einkommensteuergesetz 
  wurden aber verschiedene Ausnahmen von der Abgeltungssteuer aufgenommen. So 
  werden bei bestimmten Sachverhalten die Zinsen und Gewinnanteile aus typisch 
  stillen Beteiligungen nicht von der Abgeltungssteuer erfasst.
  Soweit die Einnahmen unter die reguläre Besteuerung fallen, sind die Einnahmen 
  bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem vollen Tarif (0 – 45 %) zu 
  erfassen. Dafür ist für diese Einnahmen aber auch – wie bisher 
  – der Werbungskostenabzug möglich.
Zinsen und Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen fallen dann nicht 
  unter die Abgeltungssteuer
  - wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind.
  - Wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft 
  an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft 
  oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der 
  Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.
  - Soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital 
  an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat und Kapitalhingabe 
  und Darlehensaufnahme im Zusammenhang stehen (sog. back-to-back-Finanzierung).
Die Ausnahmen von der Abgeltungssteuer werden nachstehend dargestellt.
  19. Darlehen von Angehörigen (nahe stehende Person)
  Werden Darlehen durch Angehörige in den Betrieb eines Angehörigen 
  überlassen, so unterliegen die Zinserträge beim Empfänger nicht 
  der Abgeltungssteuer.
  Überlässt z.B. die Ehefrau in den Betrieb des Ehemannes ein Darlehen 
  von 100.000 Euro, so greift für die Einnahmen aus diesem Darlehen die Abgeltungssteuer 
  nicht, sondern der normale Tarif von 0 – 45 %.
  Zudem kann für diese Einnahmen der Sparer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt 
  werden.
Sollte der Grenzsteuersatz der Ehefrau deutlich über 25 % liegen, ist 
  zu überlegen, das Darlehen beim Ehemann zu kündigen und das frei gewordene 
  Kapital am Markt anzulegen (z.B. Kauf von Sparbrief bei X-Bank). Der Ehemann 
  nimmt nun ein neues Darlehen am freien Markt (z.B. auch bei der X-Bank) auf.
  Die Einnahmen der Ehefrau von der X-Bank unterliegen der Abgeltungssteuer von 
  25 %. Die Zinsaufwendungen, die der Ehemann an die X-Bank bezahlt stellen Betriebsausgaben 
  dar.
Problem:
  Je mehr der Sollzins den Habenzins übersteigt, desto weniger attraktiv 
  wird diese Gestaltung. Denn der Steuervorteil der Abgeltungssteuer wird durch 
  höhere Schuldzinsen erkauft. 
20. Darlehen an Kapitalgesellschaft (z.B. an GmbH)
  Ist der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft oder 
  Genossenschaft beteiligt und überlässt der Gesellschafter Kapital 
  gegen Verzinsung an die Gesellschaft, so steht für die erhaltenen Zinsen 
  keine Abgeltungssteuer zu. Dies gilt auch, wenn eine nahe stehende Person die 
  Mittel an die Gesellschaft überlässt.
Regelmäßig liegen folgende Sachverhalte vor:
  - Darlehen vom Gesellschafter an Gesellschaft
  - Kreditorische Verrechnungskonten bei der Gesellschaft.
Bei diesen Schuldverhältnissen ist folgende Vorgehensweise zu überprüfen/überdenken:
  - Darlehen/Verrechnungskonten an den Gesellschafter zurück zahlen
  - sichere Anlage des Kapitals bei der X-Bank
  - Fremdfinanzierung der GmbH über die X-Bank.
Problem:
  Evtl. wird durch eine höhere Zinsbelastung (wegen nicht ausreichenden Sicherheiten 
  der GmbH) die Abgeltungssteuer „erkauft“. Daher ist mit spitzer 
  Feder zu rechnen.
  Zudem stellt sich noch das Problem, ob die darlehensgewährende X-Bank ohne 
  ausreichende Sicherheiten das Darlehen überhaupt zur Verfügung stellt. 
  21. Back-to-back-Finanzierung
  Diese Regelung bestimmt, dass in Fällen, in denen der Steuerbürger 
  bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank einen Kredit an den 
  Steuerbürger vergibt, die Einkünfte aus der Einlage dem progressiven 
  Einkommensteuersatz unterliegen. Voraussetzung hierzu ist, dass ein Zusammenhang 
  zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung besteht. Ein Zusammenhang 
  ist anzunehmen, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen 
  Plan beruhen.
  Vom Zusammenhang ist auszugehen, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung 
  in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen oder wenn die Zinsvereinbarungen 
  miteinander verknüpft werden.
Beispiel 1
  A hat bei der Z-Bank Kapitalanlagen (Schuldner die Z-Bank) in Höhe von 
  100.000 Euro und erzielt hieraus jährliche Kapitalerträge i.H. von 
  5.000 Euro (Zins 5 % p.a.).
  A nimmt zur Finanzierung seines Betriebs ein Darlehen von 200.000 Euro bei der 
  Z-Bank auf. Die Darlehenszinsen belaufen sich auf jährlich 11.000 Euro 
  (Zins 5,5 % p.a.).
  Die Darlehenszinsen stellen beim Betrieb des A volle Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten 
  dar. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Darlehensaufnahme. 
  Daher steht für die Kapitalerträge von 5.000 Euro die Abgeltungssteuer 
  zu.
Beispiel 2
  B entnimmt seinem Betrieb über ein sog. 2-Konten-Modell insgesamt 100.000 
  Euro und legt diesen Betrag zu 5,0 % Zinsen bei der Y-Bank an. Nachdem nun bei 
  dem Betrieb ein Finanzierungsbedarf entsteht, nimmt B bei der Y-Bank ein Umschuldungsdarlehen 
  zu 5,5 % Zins auf.
  Die Darlehenszinsen stellen beim Betrieb des B volle Betriebsausgaben dar. Es 
  besteht aber ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Darlehensaufnahme. 
  Somit steht für die Kapitalerträge aus dieser Anlage die Abgeltungssteuer 
  nicht zu.
22. Gewinnausschüttungen
  a) Einführung eines Wahlrechts
  Wegen der erheblichen negativen Wirkungen durch Wegfall des Werbungskostenabzugs 
  führt der Gesetzgeber nur für Gewinnausschüttungen ein Wahlrecht 
  ein. Voraussetzung für das Wahlrecht ist, dass der Gesellschafter zu mindestens 
  1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft beruflich 
  tätig ist. Sollte keine Tätigkeit für die Gesellschaft vorliegen, 
  muss eine Beteiligung von mindestens 25 % gegeben sein.
b) Inhalt und Bedeutung des Wahlrechts
  Für Gewinnausschüttungen kann zwischen folgenden Besteuerungsmöglichkeiten 
  gewählt werden:
  - Wahl der Abgeltungssteuer ohne Werbungskostenabzug oder
  - Wahl der Normalbesteuerung = Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug
Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Das Wahlrecht anstelle der Abgeltungssteuer das Teileinkünfteverfahren 
  zu wählen ist insbesondere in folgenden Fällen interessant:
  - Grenzsteuersatz unter 41,67 %
  - Fremdfinanzierte Anteile an Kapitalgesellschaften
c) Problem: Fremdfinanzierte GmbH-Anteile
  Die Darlehenszinsen für die fremdfinanzierten GmbH-Anteile des Privatvermögens 
  sind ab 2009 prinzipiell keine Werbungskosten mehr. Daher besteht hier erheblicher 
  Beratungs- und Gestaltungsbedarf. Es muss ermittelt werden, welche der beiden 
  Besteuerungsmöglichkeiten die günstigere ist.
d) Beispiel zum Belastungsunterschied
  Die Belastungsunterschiede bei Anwendung der Abgeltungssteuer oder des Teileinkünfte¬verfahrens 
  können erheblich sein.
Anwendungsbereich Abgeltungs¬steuer Teileinkünfte¬verfahren
  
  Gewinnausschüttung 1.000 € 1.000 €
  Steuerpflichtig 1.000 € 600 €
  
  Abgeltungssteuer 24,51 % 245,10 € 
  Einkommensteuer 30 % 180,00 €
  Solidaritätszuschlag 5,5 % 13,48 € 9,90 €
  Kirchensteuer 8 % (kein Teileinkünfteverfahren) 19,61 € 
  24,00 €
  Kirchensteuerentlastung als Sonderausgabe im folgenden VZ, 30 % 
  0 
  - 7,20 €
  Gesamtbelastung auf Gesellschafterebene 
  278,19 € 
  206,70 €
  In % der Gewinnausschüttung 27,82 % 20,67 %
Bei diesen Belastungsunterschieden wird die Wahl zugunsten des Teileinkünfteverfahrens fallen. Die Einnahmen und Werbungskosten aus dieser Kapitalanlage sind dann in die Anlage KAP aufzunehmen.
  23. Sonderregelung für Zertifikate
  Da der Gesetzgeber vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer eine starke Nachfrage 
  nach Zertifikaten befürchtete, gilt für Zertifikate, die nach dem 
  14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 verkauft werden, bereits 
  die Abgeltungssteuer.
  24. Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen
  Nicht von der Abgeltungssteuer erfasst werden Veräußerungsgeschäfte 
  von Kapitalgesell¬schaftsanteilen des Privatvermögens, sofern die Beteiligungshöhe 
  mindestens 1% beträgt. Diese Veräußerungsgewinne werden ab 2009 
  nach dem sog. Teileinkünfteverfahren (steuerpflichtiger Anteil 60 %) besteuert.
  25. Behandlung von Verlusten
  a) Grundzüge
  Verluste aus Kapitalvermögen sind ab 2009 nicht mehr mit anderen Einkunftsarten 
  ausgleichs- oder abzugsfähig. Diese können sich z.B. durch bezahlte 
  Stückzinsen oder durch Veräußerungsverluste ergeben. Sollten 
  Verluste aus Kapitalvermögen vorliegen, so können sie entweder in 
  das folgende Jahr zum Ausgleich bei derselben Bank vorgetragen werden oder es 
  erfolgt ein Ausgleich mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen 
  im Rahmen der Veranlagung.
Verluste aus Veräußerungsgeschäften des Kapitalvermögens können mit den laufenden Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dies gilt auch umgekehrt. Eine Ausnahme bilden dabei die Verluste aus dem Verkauf von Aktien bzw. aus den Veräußerungsvorgängen gleichgestellten Tatbeständen. Diese Verluste können nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien bzw. dem Verkauf gleichgestellten Tatbeständen verrechnet werden.
b) Ausgleich innerhalb der Einkunftsart
  Der Verlustausgleich (Verlustabzug) erfolgt innerhalb der Einkunftsart und dies 
  evtl. eingeschränkt. Ein Verlustrücktrag bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen 
  ist nicht mehr möglich. Ein Verlustvortrag ist allerdings möglich.
c) Veräußerungsverluste bei Aktien
  Veräußerungsverluste aus Aktien dürfen ab 2009 nur mit Veräußerungsgewinnen 
  aus Aktien ausgeglichen werden. Nachdem ein Rücktrag nicht möglich 
  ist, verbleibt hier nur der Vortrag.
Sollten somit Veräußerungsgewinne aus Anleihen und Veräußerungsverluste aus Aktien im selben VZ vorliegen, so können die Veräußerungsverluste aus Aktien nicht mit den Veräußerungsgewinnen aus Anleihen verrechnet werden. Die Veräußerungsgewinne sind mit 25 % Abgeltungssteuer zu besteuern und die Veräußerungsverluste aus Aktien gehen in den Verlustvortrag.
Wenn Verluste aus anderen Kapitalanlagen (z.B. Anleihen) und Veräußerungsgewinne aus Aktien vorliegen, so können diese Verluste aber mit den Aktiengewinnen ausgeglichen werden.
d) Beispiel
  Ein Steuerpflichtiger erzielt Zinseinnahmen in Höhe von 3.000 Euro sowie 
  Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 2.200 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag 
  wurde bereits bei anderen Einnahmen ausgeschöpft
Die Verluste aus der Veräußerung der Aktien in Höhe von 2.200 
  Euro dürfen nicht mit den Zinseinkünften verrechnet werden. Somit 
  unterliegen die Zinseinnahmen von 3.000 Euro in voller Höhe der Abgeltungssteuer 
  von 25 %.
  Die Verluste aus Aktiengeschäften in Höhe von 2.200 Euro sind durch 
  die depotführende Bank in den sog. Verlustverrechnungstopf einzustellen 
  und mit künftigen Aktienveräußerungs¬gewinnen zu verrechnen.
  26. Private Veräußerungsgeschäfte
  Ab 2009 gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von privaten Veräußerungsgeschäften:
a) Grundstücke des Privatvermögens
  Veräußerungen außerhalb des Zehnjahreszeitraums unterliegen 
  weiterhin keiner Besteuerung. Auch die Ausnahmeregelung für die zu eigenen 
  Wohnzwecken genutzten Immobilien ist bestehen geblieben.
b) Andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
  Im Bereich der anderen Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich eine einjährige 
  Spekulationsfrist. Für Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte 
  erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf 10 Jahre. Der Gesetzesgeber 
  hatte dabei insbesondere Leasing- oder Container-Modelle im Blick.
  Die Ausdehnung der 10-Jahres-Frist gilt für Wirtschaftsgüter, deren 
  Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgt.
  27. Zinseinnahmen im Betriebsvermögen
  Wie bereits oben kurz dargestellt, gilt die Neuregelung bezüglich der Abgeltungssteuer 
  ausschließlich für Einkünfte, die im Privatvermögen entstehen. 
  Und dort auch nur, wenn diese Einkünfte dem Bereich des § 20 EStG 
  zuzuordnen sind.
Die Zinsen im betrieblichen Bereich sind auch ab 2009 voll zu besteuern. Allerdings 
  mit dem Unterschied, dass im Privatvermögen die Abgeltungssteuer von 0 
  – 25 % zum Ansatz kommt und im Betriebsvermögen der normale Tarif 
  von 0 – 45 %.
  Soweit der Grenzsteuersatz über 25 % liegt, empfiehlt es sich, Zinspapiere 
  nicht mehr im Betriebsvermögen zu halten, sondern zu entnehmen.
Bei der Entnahme von Zinspapieren ist u.a. folgendes zu beachten:
  - Entnahmehandlung
  - Entnahmedokumentation
  - Zivilrechtliche Wirkung der Entnahme (z.B. bei Personengesellschaften)
  - Entnahme mit dem Teilwert (stille Reserven werden aufgedeckt)
  - Entnahme ist Anschaffungstatbestand i.S. des § 23 EStG
  - Vorsicht vor Überentnahmen
  - Wer ist der neue Kontoinhaber (Vorsicht bei Schenkungen)
Wichtig:
  Vor der Entnahme aus dem Betriebsvermögen (wegen der Abgeltungssteuer) 
  sollte vorher ein Beratungsgespräch wegen den genauen steuerlichen Auswirkungen 
  geführt werden.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Einkommensteuerbelastung der Erträge im Privat- bzw. Betriebsvermögen gegenüber. Die Tabelle berücksichtigt nicht die Kirchensteuer und nicht die Gewerbesteuerbelastung.
  Regelung
  bis 2008 ab 1. 1. 2009
  Zinsen im Privatvermögen Zinsen im Betriebsvermögen Nachteil bei Anlage 
  im
  Betriebsvermögen
  Zinseinnahmen 1.000 € 1.000 € 1.000 € 
  Davon steuerpflichtig 1.000 € 1.000 € 1.000 € 
  Grenzsteuersatz 20 % 200 € 200 € 200 € 0 €
  Grenzsteuersatz 25 % 250 € 250 € 250 € 0 €
  Grenzsteuersatz 30 % 300 € 250 € 300 € 50 €
  Grenzsteuersatz 35 % 350 € 250 € 350 € 100 €
  Grenzsteuersatz 40 % 400 € 250 € 400 € 150 €
  Grenzsteuersatz 42 % 420 € 250 € 420 € 170 €
  Grenzsteuersatz 45 % 450 € 250 € 450 € 200 €
  28. Teileinkünfteverfahren im Betriebsvermögen
  Sofern Kapitalerträge anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind - z.B. weil 
  sie zu einem Ge¬werbebetrieb oder freiberuflichen Betriebsvermögen 
  gehören - kommt die Abgeltung mit dem pauschalen Kapitalertragsteuerabzug 
  nicht in Betracht. Dies gilt auch für Dividenden und Gewinnausschüttungen.
  Für Dividenden und Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen wird 
  ab 2009 das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Danach sind 60% der 
  Einkünfte zu besteuern und nur noch 40% steuerfrei. Das Halbeinkünfteverfahren 
  wird mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft. Der Steuerpflichtige 
  kann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens 60% der angefallenen Betriebsausgaben 
  oder Werbungskosten ansetzen.
  29. Jahresbescheinigung, Einzelsteuerbescheinigung
  a) Jahresbescheinigung
  Die Jahresbescheinigung wird letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 
  ausgestellt. Aus diesem Grund sollte jeder Anleger entweder seine Erträge 
  selbst aufzeichnen oder von seiner Bank Erträgnisaufstellungen verlangen.
b) Einzelsteuerbescheinigungen
  Einnahmen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, sind nicht mehr in der Einkommensteuererklärung 
  zu erfassen. Somit ist für diese Einnahmen eine Steuerbescheinigung nicht 
  erforderlich.
  Wenn aber Kapitalerträge bei den anderen Einkunftsarten erzielt werden, 
  müssen unbedingt die Steuerbescheinigungen wie bisher gefordert werden.
  Ansonsten wird die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge im Rahmen der Veranlagung 
  versagt.
  Um Leerlauf und unnötige Arbeit zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, 
  bereits Ende 2008 sämtlichen Steuerabzugsverpflichteten (vor allem Banken) 
  mitzuteilen,
  - welche Konten und Depots nicht der Abgeltungssteuer unterliegen und
  - dass für diese Konten und Depots immer Einzelsteuerbescheinigungen auszustellen 
  sind.
  30. Weitere Informationen 
  Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende 
  Informationen und ersetzen keine Beratung.
Sollten Sie Fragen zu diesen oder anderen Punkten haben, so können Sie 
  sich gerne an mich wenden.